Mindestsicherung NEU in Tirol

Tiroler Landesregierung vereinbart Eckpunkte mit einschneidenden Änderungen. Leistung muss sich lohnen!

Durch die Zuwanderung hat sich in den letzten Jahren der Bezieherkreis in der Mindestsicherung deutlich erhöht. Betrugen 2010 die Kosten für die Tiroler Mindestsicherung noch 26 Mio. Euro, waren es 2016 bereits 56 Mio. Euro. Der Anteil der Bezieher mit österreichischer Staatsbürgerschaft ist im selben Zeitraum von 71% auf 50,6% gesunken. Wenn sich die Rahmenbedingungen verändern, hat die Politik den Auftrag zu handeln.

In der heutigen Sitzung der Tiroler Landesregierung haben wir deshalb die Eckpunkte der Tiroler Mindestsicherung NEU mit einschneidenden Änderungen vereinbart!

1. Wir führen einen neuen Tarif für Personen in Wohngemeinschaften ein. Die neue Regelung zielt vor allem auf die Lebenssituation von Asylberechtigten ab. Haben diese bisher 633 Euro erhalten, werden es künftig nur mehr 473 Euro sein. (-25%) Zukünftig kann das Land zudem die Flüchtlingsunterkunft nach positivem Asylbescheid als Wohnquartier zuweisen und diese als Sachleistung zur Verfügung stellen. Zusätzliche Geldleistungen für Wohnkosten entfallen.

2. So wie Salzburg und Vorarlberg zieht auch Tirol zukünftig einen Deckel bei den Wohnkosten ein. Entsprechend den unterschiedlichen Preisverhältnissen werden diese Obergrenzen bezirksweise gestaffelt und richten sich nach der Zahl der Personen im Haushalt. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht mehr übernommen. (Basis ist der Immobilienpreisspiegel – Höhe angepasst an Tiroler Wohnkosten mit mittlerem Wohnwert)

3. Integration wird zur gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzung für den vollen Bezug der Mindestsicherung. Integrationsleistungen werden in einem Integrationskompass erfasst und kontrolliert. Bei Integrationsverweigerung (Beispielsweise Nichtteilnahmen an Deutsch-, Orientierungs- und Wertekursen) können Leistungen zukünftig um bis zu 66% gekürzt werden. (bisher 50%)

4. Bei mehr als 2-wöchigen Auslandsaufenthalten wird die Mindestsicherung in Zukunft gestrichen.

5. Die Anspruchsberechtigung für nicht erwerbsfähige EU-Bürger wird eingeschränkt. („Hartz-IV-Flüchtlinge“)

6. Gesetzliche Regelung, dass Kürzung einer AMS-Leistung nicht mehr durch die Mindestsicherung kompensiert wird. Bei Arbeitsverweigerung können Leistung somit gänzlich gestrichen werden.

7. Sonderzahlungen (74 Euro pro Quartal) werden nicht mehr generell ausgezahlt, sondern nur mehr an Personen, die es wirklich brauchen. (Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe, Mindestrentner, Alleinerziehende, Behinderte und Personen mit REHA-Anspruch)

8. Auch beim Hausrat (Waschmaschine, Herd, Kühlschrank) wird es künftig klare Regelungen mit Obergrenzen für den Bezug dieser Sonderleistung geben.


Ich bin überzeugt, dass die beschlossene Reform der Mindestsicherung sozial gerecht und ausgewogen ist. Durch die festgelegte Höhe der Richtsätze stellen wir sicher, dass einerseits niemand durch den sozialen Rost fällt, andererseits aber auch die Motivation, auf eigenen Beinen zu stehen, gestärkt wird.  Denn eines steht für mich unumstößlich fest: ARBEIT UND LEISTUNG MÜSSEN SICH LOHNEN!