COVID 19 Testungen

Klare Kompetenzverteilung beim Pflegepersonal.

Durch eine Änderung des Epidemiegesetzes, welche bereits im Gesundheitsausschuss beschlossen wurde und heute den Nationalrat passiert, ist nun klargestellt, welche Berufsgruppen aus der Pflege Abstriche im Rahmen von COVID-19-Screenings mit oder ohne ärztliche Anordnung durchführen dürfen.

„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Pfleger sowie Pflegefachassistenzpersonal dürfen auch ohne ärztliche Anordnung Abstriche und Antigen-Tests im Rahmen von COVID-19-Screenings durchführen. Darüber hinaus dürfen Angehörige der Pflegeassistenz auf Anordnung, unter Aufsicht und nach einer vorhergegangenen ärztlichen Einschulung Abstriche vornehmen“, hält die Tiroler Nationalratsabgeordnete Alexandra Tanda fest. 

Ansturm auf Screening- und Testeinrichtungen abfedern 

Die Klarstellung des Personenkreises, welcher zur Abstrichnahme mit oder ohne ärztliche Anordnung befugt ist, sei dringend notwendig gewesen, da der Ansturm auf Screening- und Testeinrichtungen immer größer werde. Die Klarheit über die Kompetenzverteilung beim Pflegepersonal sei wichtig, da dadurch ein weiterer Ausbau der Testkapazitäten möglich werde. Folglich könne der Ansturm auf die Screening- und Teststraßen etwas abgefedert werden. „Die letzten Wochen haben nämlich gezeigt, wie gut die Testmöglichkeiten angenommen werden und wie wichtig diese sind. Es können einerseits Infektionsketten durch das Aufspüren von asymptomatischen Fällen unterbrochen werden und andererseits ergeben sich Möglichkeiten für weitere Öffnungsschritte, sofern das Infektionsgeschehen das zulässt“, erläutert Tanda. 

Genau definierter Einsatzbereich 

Der Einsatzbereich des Personals aus den Gesundheitsberufen im Rahmen der COVID-19-Screenings und Testungen sei genau abgesteckt: „Das diplomierte Personal der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegefachassistentinnen und Assistenten dürfen eigenständig Abstriche nehmen, Antigen-Tests durchführen und das Ergebnis ablesen“, so Tanda, die erläutert, „dass diese Tätigkeiten keine medizinische Auswertung von Ärzten oder biomedizinischen Analytikern erfordern, da zum Zeitpunkt des Tests nur festgestellt wird, ob das Antigen nachweisbar ist oder nicht“. Pflegeassistentinnen und Assistenten seien dazu ebenfalls befugt, allerdings nur unter ärztlicher Anordnung, Aufsicht und vorhergehender Einschulung. Die fachgerechte Ausführung des Personals für diese Aufgaben sei auf jeden Fall durch Ausbildung oder Einschulung sichergestellt, so die Tiroler Abgeordnete abschließend, die sich im Gesundheitsausschuss für die Gesetzesänderung stark machte.